Der QR-Code sitzt auf dem Rückenetikett, das E-Label ist online, die Pflicht ist erledigt. Dann kommt die Frage aus dem Vertrieb, ob man auf die Seite nicht auch den Link zum Onlineshop setzen könnte. Oder ein kurzes Video vom Weingarten. Die Antwort steht in der Verordnung und in den Fragen und Antworten, die die EU-Kommission dazu veröffentlicht hat.
Auf der E-Label-Seite haben Shop, Werbung und Tracking nichts verloren. Die Verordnung verbietet dort Vermarktung und das Erheben von Nutzerdaten, und die Kommission nennt Shop-Links und Tracking in ihren Antworten ausdrücklich. Wer das weiß, kann das E-Label sauber halten und das Marketing an den Ort bringen, wo es erlaubt ist.
Was ist ein E-Label für Wein?
Ein E-Label ist der elektronische Weg, die vollständige Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis bereitzustellen. Ein Code auf dem Etikett führt direkt zu diesen Angaben. Die Grundlage ist Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117. Die Regeln gelten seit dem 8. Dezember 2023.
Die Verordnung (EU) 2021/2117 hat Nährwertdeklaration und Zutatenverzeichnis zu Pflichtangaben für Wein gemacht. Sie erlaubt, beides elektronisch bereitzustellen. Die Kommission hat im November 2023 eine Bekanntmachung mit 40 Fragen und Antworten (C/2023/1190) veröffentlicht. Auf diese Bekanntmachung beziehen sich die Fragennummern in diesem Beitrag.
Was ein Code technisch sein muss, lässt die Verordnung offen. QR-Codes sind ausdrücklich genannt, andere 2D-Codes gehen auch (Fragen 26 und 27). Eine aufgedruckte Internetadresse reicht dagegen nicht (Frage 33).
Musst du ein E-Label verwenden?
Nein. Du kannst Nährwerte und Zutaten auch vollständig auf das physische Etikett drucken. Das E-Label ist eine Wahlmöglichkeit. Nutzt du es, bleiben zwei Dinge trotzdem auf der Flasche: der Energiewert, wofür das Symbol „E“ genügt, und die Allergene mit dem Wort „enthält“.
So steht es in Artikel 119 Absatz 4 und 5 der geänderten Verordnung. Wegen des knappen Platzes auf dem Rückenetikett haben sich viele Weingüter für den QR-Code entschieden. Verpflichtend ist er nirgends.
Für ältere Weine gibt es eine Übergangsregel. Wein, der vor dem 8. Dezember 2023 nach den alten Regeln hergestellt und gekennzeichnet wurde, darf verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind (Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung 2021/2117 und Frage 3). Was „hergestellt“ genau bedeutet, erklärt die Kommission in Frage 4. Die Details für Österreich stehen in unserem Leitfaden zur Weinkennzeichnung in Österreich.
Was muss auf die E-Label-Seite?
Die vollständige Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis, beide für genau diesen Wein. Neben dem Code auf dem Etikett muss stehen, was dahinter kommt. Ein „i“ reicht nicht. Beim Zutatenverzeichnis gehört das Wort „Zutaten“ dazu. Für diesen Hinweis gelten dieselben Sprachregeln wie für die übrigen Pflichtangaben (Frage 38).
Die Kommission verlangt, dass der Link jedes Etiketts eindeutig zu den Angaben eines bestimmten Weins führt (Frage 34). Mehrere Weine dürfen auf derselben Plattform liegen. Eine Übersichtsseite, auf der man den eigenen Wein erst suchen muss, passt nicht zu dieser Vorgabe. Die Nährwertdeklaration folgt denselben Darstellungsregeln wie auf dem Papieretikett (Frage 29).
Dazu kommt die Haltbarkeit. Die Angaben sollen mindestens so lange erreichbar sein, wie der Wein bei normaler Lagerung voraussichtlich trinkbar bleibt (Frage 40). Die Plattform soll bei Lesbarkeit, Stabilität und Genauigkeit dieselben Garantien bieten wie ein gedrucktes Etikett (Frage 30). Für die Richtigkeit bist du selbst verantwortlich, auch wenn ein Anbieter die Seite betreibt.
Was darf auf der E-Label-Seite nicht stehen?
Nichts, was zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken dient. Die Verordnung verbietet außerdem, Nutzerdaten zu erheben oder nachzuverfolgen. Die Kommission zählt Shop-Links, Werbung und Verkaufsstellen ausdrücklich zu Marketing. Auch eine Einwilligung der Besucher:innen macht Tracking dort nicht zulässig.
Die Kommission ist an mehreren Stellen deutlich:
- Die eigene Website ist kein E-Label. Die Pflichtangaben dürfen nicht auf der Homepage des Weinguts liegen, weil eine Weingut-Website in der Regel Vermarktung enthält und Nutzerdaten erhebt (Frage 30).
- Ein Link zum Onlineshop oder zur Weingut-Website gilt „ohne Zweifel“ als Vermarktungszweck (Frage 37).
- Tracking ist auch mit Einwilligung verboten. Das Verbot gilt ausnahmslos. Der Code soll direkt zu den Pflichtangaben führen, ohne Formulare, Abfragen oder Zwischenseiten (Frage 35).
Was „Vermarktung“ bedeutet, beantwortet die Kommission in Frage 36 genauer. Die Pflichtangaben sollen in einem neutralen Umfeld stehen. Ausgeschlossen ist alles, was direkt oder indirekt zum Kauf animieren soll. Direkt heißt Links, Werbung oder Hinweise auf Verkaufsstellen. Indirekt heißt eine Gestaltung mit visuellem oder klanglichem Kaufanreiz, Werbesprache oder andere verkaufsfördernde Mittel.
Sachliche freiwillige Angaben sind damit nicht automatisch verboten. Die Kommission verweist für sie auf die allgemeinen Regeln für freiwillige Lebensmittelinformationen. Sie dürfen nicht irreführen und nicht auf Kosten des Platzes für die Pflichtangaben gehen. Sobald eine Angabe den Kauf fördern soll, ist sie Marketing und gehört nicht auf diese Seite.
Analyse-Skripte, Werbe-Pixel und Tracking-Cookies haben auf der E-Label-Seite deshalb keinen Platz. Kontrollieren müssen das die Behörden, die in deinem Land auch sonst die Weinkennzeichnung prüfen (Frage 39).
Was prüfst du an deinem eigenen E-Label?
Scanne den Code auf einer deiner Flaschen mit der Handykamera und geh diese fünf Punkte durch. Jeder stützt sich auf eine Antwort der Kommission.
- Die Seite öffnet sich direkt, ohne Cookie-Banner, und lädt weder Analyse-Skripte noch Werbe-Pixel (Frage 35).
- Auf der Seite steht kein Link zu deinem Shop, deiner Website oder deinen Social-Media-Kanälen (Fragen 36 und 37).
- Jeder Code öffnet die Seite genau dieses Weins. Eine Liste, in der man den Wein erst suchen muss, erfüllt die Vorgabe nicht (Frage 34).
- Neben dem Code steht das Wort „Zutaten“. Ein „i“ allein reicht nicht (Frage 38).
- Frag deinen Anbieter, wie lange die Seiten online bleiben. Die Angaben sollen mindestens so lange erreichbar sein, wie der Wein trinkbar bleibt (Frage 40).
Wohin gehört dann dein Marketing?
Auf einen eigenen Weg, der nicht über die E-Label-Seite läuft. Die Kommission erlaubt dafür zusätzliche QR-Codes für freiwillige Informationen. Sie dürfen Verbraucher:innen nicht verwirren und dem E-Label-Code und den übrigen Pflichtangaben keinen Platz wegnehmen (Frage 31).
Das Verbot von Vermarktung und Tracking aus Artikel 119 betrifft den Weg zu den Pflichtangaben. Für freiwillige Angaben auf einem getrennten Weg gelten die allgemeinen Regeln. Dort ist der Ort für den Shop, die Geschichte des Jahrgangs, das Video aus dem Weingarten oder die Einladung zum Hoffest. Es gelten die normalen Regeln für jede Website, inklusive Datenschutz und Cookie-Hinweis, wenn du Tracking einsetzt.
Ein zweiter Code kostet Platz auf einem Rückenetikett, das ohnehin voll ist. Er braucht eine eigene Beschriftung, damit niemand ihn mit dem E-Label-Code verwechselt, und wer die Flasche in der Hand hält, muss sich für einen der beiden entscheiden. Setzt du einen zweiten Code ein, beschrifte beide klar. Der E-Label-Code bekommt einen Hinweis auf Zutaten und Nährwerte, der Marketingcode einen eigenen Hinweis, etwa auf den Shop.
Wie setzt Glasswise das um?
Mit Glasswise legst du die Angaben deines Weins einmal an, und daraus entsteht das E-Label für genau diesen Wein. Die E-Label-Seite zeigt keine Shop- oder Social-Media-Links und lädt keine Tracking-Skripte.
Für dein Marketing nutzt Scan with Glasswise denselben Code. Mit der Handykamera gescannt öffnet er wie bisher das E-Label, und dieser Weg bleibt neutral. Über den Glasswise-Scanner auf deiner eigenen Website oder in deiner App gelesen öffnet er ein Ziel, das du festlegst. Einen zweiten Code brauchst du deshalb nicht.
Was Glasswise sonst kann, steht auf der Funktionsseite. Wenn du vergleichen willst, worauf es bei einem Anbieter ankommt, hilft unser Beitrag Professioneller E-Label-Anbieter: worauf du achten solltest. Die Pakete findest du auf der Preisseite. Dort kannst du auch dein erstes E-Label anlegen.
Häufige Fragen
Reicht eine Internetadresse auf dem Etikett?
Nein. Die Kommission verlangt einen maschinenlesbaren Code, den ein Smartphone scannt und der sofort zu den Angaben führt. Eine aufgedruckte Adresse erfüllt die Pflicht nicht (Frage 33).
Darf der QR-Code ein Aufkleber sein?
Die Kommission verweist darauf, dass für Pflichtangaben keine leicht ablösbaren Etiketten verwendet werden dürfen. Außerdem müssen die Angaben zu Zutaten und Nährwerten im selben Sichtfeld stehen wie die übrigen Pflichtangaben (Frage 28).
Darf ein Code gleichzeitig EAN und E-Label sein?
Die Kommission schließt einen einzigen Code nicht aus. Beim Scannen muss aber klar getrennt sein, was für Verbraucher:innen bestimmt ist und was für den Handel (Frage 32).
Ist das Wein-E-Label ein Digital Product Passport?
Nein. Wein ist ein Lebensmittel, und Lebensmittel sind von der Ökodesign-Verordnung ausgenommen. Die Begründung steht in unserem Beitrag Ist das Wein-E-Label ein EU Digital Product Passport?.