Der Verfassungsgerichtshof hat § 1a der Weinbezeichnungsverordnung (WeinBVO) als gesetzwidrig aufgehoben. Das steht im Erkenntnis vom 5. Oktober 2026, G 99/2024, V 56/2024, Spruchpunkt I.1. § 1a ist die Bestimmung, nach der das Nationale Weinkomitee Rieden klassifiziert, damit DAC-Weine die Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ tragen dürfen. Die Aufhebung wirkt erst mit Ablauf des Tages, an dem sie im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird. Am 15. Oktober 2026 war das noch nicht passiert.
Für dein Etikett heißt das zuerst: Bis zur Kundmachung gilt § 1a weiter. Nach § 1a sind die Begriffe ohne klassifizierte und vom Minister festgelegte Riede verboten, und ein Verstoß ist nach dem Weingesetz 2009 strafbar (Rz 59). Nach der Äußerung des Ministers im Verfahren war bis dahin keine Riede nach § 1a klassifiziert (Rz 43). Eine staatliche Klassifizierung, die jetzt wegfällt, gibt es also nach diesem Stand nicht. Ob du „Erste Lage“ oder „Große Lage“ nach der Aufhebung verwenden darfst, sagt die Entscheidung nicht. Bevor du deswegen ein Etikett änderst, frag bei der Bundeskellereiinspektion nach.
Was der VfGH entschieden hat
26 Weinbauer:innen haben die Bestimmung direkt beim VfGH angefochten (Randzahl 9 der Entscheidung, im Folgenden Rz). Ihr Hauptantrag richtete sich gegen § 1a WeinBVO in der Fassung BGBl. II Nr. 191/2023. Der VfGH hat diesem Hauptantrag stattgegeben (Rz 60 und 120).
§ 1a erlaubt die beiden Begriffe nur für DAC-Weine und nur zusammen mit dem Namen einer Riede (§ 1a Abs. 1). Die Riede muss vom Nationalen Weinkomitee klassifiziert sein (§ 1a Abs. 3). Zusätzlich muss der Minister sie in einer eigenen Verordnung festgelegt haben (§ 1a Abs. 2 Z 2).
Der VfGH nennt zwei Gründe für die Aufhebung.
Erstens Art. 18 B-VG. Der Minister konnte eine Riede nur festlegen, wenn das Nationale Weinkomitee sie vorher klassifiziert hatte (Rz 109). Er konnte eine Ablehnung nicht überprüfen. Er konnte keine andere Stelle mit der Klassifizierung betrauen. Und er konnte nichts tun, wenn das Komitee untätig blieb (Rz 109). Diese Bindung kommt laut VfGH einer Übertragung hoheitlicher Befugnisse an einen nicht-staatlichen Rechtsträger gleich (Rz 111). Das Weingesetz 2009 deckt eine solche Übertragung nicht (Rz 111 und 113).
Zweitens Art. 20 Abs. 1 B-VG. Die Weinkomitees entschieden über die Klassifizierung, ohne einer ausreichenden Leitungs- und Aufsichtsbefugnis des Ministers zu unterliegen (Rz 116).
Auf die übrigen Argumente der Antragsteller:innen, etwa zur Erwerbsfreiheit, ist der VfGH nicht eingegangen (Rz 119). Gegen § 22 Weingesetz 2009 hat er keine Bedenken (Rz 76). Das ist die Bestimmung, die den Minister ermächtigt, Bezeichnungen durch Verordnung zu regeln. Zu § 34 Abs. 1 erster bis dritter Satz Weingesetz 2009 hat er in einer eigenen Entscheidung vom 25. September 2026, G 161/2026, festgehalten, dass keine Bedenken bestehen (Rz 75).
Ab wann die Aufhebung gilt
Der Minister muss die Aufhebung unverzüglich im Bundesgesetzblatt II kundmachen (Spruchpunkt I.2, Art. 139 Abs. 5 B-VG). Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn der VfGH keine Frist setzt (Art. 139 Abs. 5 B-VG). Der VfGH hat keine Frist gesetzt. Die Presseinformation des VfGH vom 15. Oktober 2026 sagt dasselbe mit anderen Worten: § 1a tritt am Tag nach der Kundmachung außer Kraft.
Ich habe das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) am 15. Oktober 2026 geprüft. § 1a WeinBVO stand dort als geltendes Recht. Eine Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt II war nicht veröffentlicht. Das genaue Datum steht also noch nicht fest.
Für Sachverhalte vor der Aufhebung gibt es in der Verfassung eine allgemeine Regel. Auf sie ist die aufgehobene Verordnung weiter anzuwenden, ausgenommen der Anlassfall, sofern der VfGH nichts anderes ausspricht (Art. 139 Abs. 6 B-VG). Die Entscheidung enthält dazu keinen eigenen Ausspruch. Was diese Regel für eine bestimmte Flasche heißt, beantworte ich hier nicht.
Was mit Rieden und Etiketten ist, die es schon gibt
Der Minister hat im Verfahren erklärt, dass bis dahin keine Klassifizierungen nach § 1a vorgenommen worden sind (Rz 43). Einzelne Regionale Weinkomitees waren laut seiner Äußerung bei Ersterhebungen, in einigen Gebieten schon in einem fortgeschrittenen Stadium (Rz 43). Nach Angaben der Antragsteller:innen war bei dreien von ihnen ein Klassifizierungsverfahren anhängig, abgeschlossen war keines (Rz 10). Was mit diesen laufenden Verfahren passiert, sagt die Entscheidung nicht.
Weine mit „Erste Lage“ sind laut den Antragsteller:innen trotzdem im Handel (Rz 53). Laut Minister haben private Vereine Rieden klassifiziert und dafür Wort-Bild-Marken geschaffen (Rz 51). Die Antragsteller:innen nennen dabei die Österreichischen Traditionsweingüter (ÖTW) (Rz 53). Laut Minister haben diese Vereine zugesagt, ihre private Klassifizierung in das staatliche System zu überführen (Rz 52). Wie die ÖTW jetzt weitermachen, steht nicht in der Entscheidung. Eine Stellungnahme der ÖTW habe ich beim Schreiben nicht gefunden.
Was die Entscheidung offen lässt
- Das Datum. Wann der Minister die Aufhebung kundmacht, ist offen. Bis dahin gilt § 1a.
- Die Verwendung danach. Der Minister hat im Verfahren vertreten, dass die Begriffe ohne festgelegte Bedingungen schon nach Unionsrecht, etwa Art. 7 der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011, nicht zulässig wären (Rz 50 und 58). Der VfGH hat diese Auffassung nicht geteilt, soweit es um die Zulässigkeit des Antrags ging (Rz 59). Ob die Begriffe nach Unionsrecht zulässig sind, hat er nicht entschieden. Das allgemeine Irreführungsverbot in § 19 Weingesetz 2009 gilt unabhängig von § 1a weiter (Rz 68).
- Eine neue Grundlage. Ob der Gesetzgeber eine neue gesetzliche Grundlage schafft, ist offen. Der VfGH hält fest, dass hoheitliche Befugnisse nur durch Gesetz begründet werden können (Rz 108).
- Die privaten Klassifizierungen. Zur Stellung der ÖTW und anderer Vereine nach der Aufhebung sagt die Entscheidung nichts.
Wo du nachfragen kannst
Wenn du „Erste Lage“ oder „Große Lage“ schon druckst oder neu drucken willst, frag vor dem nächsten Druck bei der Bundeskellereiinspektion nach. Sie kontrolliert die Bezeichnung von Wein. Für die Lage in deinem Gebiet ist auch der Weinbauverband deines Bundeslandes eine gute Anlaufstelle. Bist du Mitglied der ÖTW, frag dort, wie es mit deren Klassifizierung weitergeht.
Und dein E-Label?
Das E-Label ist von der Entscheidung nicht betroffen. „Erste Lage“ und „Große Lage“ stehen auf dem physischen Etikett. § 1a Abs. 7 WeinBVO verlangt, die Riede „am Etikett“ im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begriff anzuführen. Über das E-Label darfst du nach Art. 119 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis bereitstellen. Die beiden Lagenbegriffe gehören nicht zu diesem Pflichtinhalt. Deine Pflichten beim E-Label bleiben, wie sie sind.
Wenn sich Begriffe auf dem Etikett ändern, hilft es, die Daten eines Weins an einer Stelle zu halten. Dann passen der nächste Druck und das E-Label zusammen.
Wie gehst du mit „Erste Lage“ auf deinen Etiketten um? Schreib mir eine Zeile dazu: david@glasswise.eu. Ich lese jede Antwort selbst.
Dieser Beitrag beschreibt die Entscheidung und ersetzt keine Rechtsberatung. Quellen: VfGH, Erkenntnis vom 5. Oktober 2026, G 99/2024, V 56/2024, und die Presseinformation des VfGH vom 15. Oktober 2026. Rechtsstand im RIS geprüft am 15. Oktober 2026.